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   BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65   

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BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65 (https://dejure.org/1967,34)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1967 - IV C 205.65 (https://dejure.org/1967,34)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1967 - IV C 205.65 (https://dejure.org/1967,34)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses im bauplanungsrechtlichen Außenbereich; Absehen von einer Beiladung einer in der Form des Einvernehmens am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 35
    Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen Belangen bei Vorhaben im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 287
  • NJW 1967, 1385
  • DVBl 1968, 41
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.04.1964 - I C 30.62

    Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65
    Das angefochtene Urteil geht bei der Beurteilung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage offensichtlich davon aus, daß es insoweit in allen wesentlichen Punkten mit dem Grundsatzurteil des früher zur Erledigung von Baurechtsstreitigkeiten berufenen I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 18, 247 ) einig ist.

    Bei der Beurteilung des Aussagewerts der Flächennutzungspläne (vorbereitender Bauleitplan) über die gegen ein Bauvorhaben stehenden öffentlichen Belange darf im Vordergrund nicht auf die in sich richtige Tatsache abgestellt werden, daß diese Pläne "nicht die gleiche rechtliche Eigenschaft wie ein Bebauungsplan haben" (BVerwGE 18, 247 [252]).

    Bereits aus dieser Regelung rechtfertigt sich das vom Senat übernommene Grundsatzbekenntnis BVerwGE 18, 247 (253), daß der Flächennutzungsplan bei der Beurteilung eines Vorhabens im Außenbereich einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Feststellung im Baugenehmigungsverfahren, ob das konkrete Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder nicht, bedeutet.

    Hiernach darf das rechtsgrundsätzliche Bekenntnis in BVerwGE 18, 247 ff. jedenfalls in seinen abschließenden zusammenfassenden Rechtsfolgerungen dahin, daß "es für die Rechtsanwendung ... grundsätzlich nichts anderes bedeutet, als wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abhinge", nicht falsch verstanden werden; eine völlige Verwischung der rechtlichen Grenze zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan konnte und sollte damit nicht ausgesprochen werden.

  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 17.65

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65
    Nach feststehender Rechtsprechung handelt es sich hier um eine notwendige Beiladung, deren Fehlen von Amts wegen auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - [NJW 1966, 1530 = DVBl 1966, 792 = BBauBl 1967, 26]).
  • BVerwG, 02.07.1963 - I C 110.62

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1967 - IV C 205.65
    Letztere bedeutet die Erklärung der Baubehörde, daß das Vorhaben mit dem (gesamten) im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (so BVerwG I C 110.62 vom 2. Juli 1963 [DVBl 1964, 184] in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind, sofern sie nicht ausnahmsweise Parzellenschärfe für sich in Anspruch nehmen (vgl. BVerwGE 48, 70 ), "grobmaschiger" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2003 - BVerwG 4 BN 9.03 - und vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - jeweils a.a.O.; BVerwGE 95, 123 ; 48, 70 ; 26, 287 ).

    Anders als die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind sie nicht wie Rechtssätze anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - BVerwG 4 B 70.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309; Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 30.73 - DVBl 1975, 516 ; BVerwGE 26, 287 ).

    Diese kann dazu führen, dass sich das Gewicht ihrer Aussagen bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt (vgl. Beschluss vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 N 3.88 - a.a.O.; BVerwGE 26, 287 ).

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Es hat im Gegenteil Bedenken dagegen geäußert, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge die Anerkennung eines vorhandenen Bestandes die funktionsgerechte Nutzbarkeit dieses Bestandes unabhängig von der Wiederherstellung voraussetze (Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 119.68 - in BVerwGE 26, 296 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [301]), uneingeschränkt auf Fälle übertragen werden könne, in denen ein bisher funktionsgerecht nutzbares Haus - wie hier - "durch ein plötzliches (Natur-)Ereignis in Mitleidenschaft gezogen" werde.
  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Eine Baugenehmigung stellt verbindlich fest, daß das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65] [288]).
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